Lehramtsstudentin lernt zuhause
Entwurf einer Verordnung

Entwurf zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I anlässlich der COVID-19-Pandemie

Den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen der Ersten Staatsprüfung zum Prüfungstermin Frühjahr 2020 wurde eine zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit eingeräumt. Aufgrund des Fortbestehens der COVID-19-Pandemie legen auch die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen des Prüfungstermins Herbst 2020 die Erste Staatsprüfung unter besonderen Bedingungen ab. Dem soll nun mit einer Erweiterung der Freiversuchsregelung Rechnung getragen werden. Da auch Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen späterer Prüfungstermine von Beeinträchtigungen im Sommersemester 2020 betroffen sein können, müssen außerdem Regelungen zur Berücksichtigung dieses Semesters in Bezug auf die Regelungen zur Höchststudiendauer und zum Freiversuch getroffen werden.

Hier haben wir für Dich die wichtigsten Punkte zusammengefasst. Wir empfehlen jedoch das Lesen des ganzen Entwurfs, um Missinterpretationen zu vermeiden. Bitte beachte außerdem, dass es sich hier um einen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I handelt. Dieser muss noch durch die zuständigen Gremien zur Abstimmung, bevor er seine Gültigkeit erfährt.

  • Sommersemester wird nicht berücksichtigt bei Höchststudiendauer: „Darüber hinaus erfolgt auch für die sich noch im Studium befindlichen zukünftigen Prüfungskandidaten/-innen ein Ausgleich der Nachteile, die durch das überwiegend ohne Präsenzveranstaltungen stattgefundene Sommersemester 2020 entstanden sind. Das Sommersemester 2020 wird künftig bei der Ermittlung der Semesterzahlen für den Freiversuch bzw. die Höchststudiendauer daher nicht berücksichtigt.“

  • Ausweitung Freiversuchsregelung: „Die Ausweitung der Freiversuchsregelung auf den Prüfungstermin Herbst 2020 erfolgt zum Ausgleich von Nachteilen, die sich für die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen vor Beginn des Prüfungstermins ergaben. Einschränkungen bestehen durch Lehrveranstaltungen, insbesondere Vorbereitungskurse, die auf-grund der geänderten Rahmenbedingungen im Sommersemester 2020 (Onlinesemester) nicht oder nur in eingeschränkter Form stattgefunden haben. Außerdem ergeben sich Nachteile für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die digitale Ersatzangebote wegen der krisenbedingt persönlichen Situation oder mangels technischer Möglichkeiten nicht in Anspruch nehmen konnten.“

  • Nutzungseinschränkungen werden berücksichtigt: „Weiterhin bestanden und bestehen Erschwernisse und Nutzungseinschränkungen universitärer Einrichtungen zur Prüfungsvorbereitung, insbesondere beim Zugang zu einer Vielzahl an Fachbereichsbibliotheken, die je nach Fach und Standort der Universität in unterschiedlichen Maß zur Verfügung standen und stehen. Auch Werkstätten im Fachbereich Kunst, Übungsmöglichkeiten bei der Leitung von Chören und Orchestern im Fachbereich Musik, Trainingsmöglichkeiten im Fachbereich Sport standen im Sommersemester 2020 nicht im üblichen Umfang zur Verfügung.“

  • Hygienekonzept Prüfungsdurchführung Herbst 2020: „Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen des Prüfungstermins Herbst 2020 ist eine Einstellung auf die derzeitige Situation in der Pandemie möglich. Von einer regulären Prüfungsdurchführung wird dabei ausgegangen. Es besteht für die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen damit die Möglichkeit, im Vorfeld der Prüfung Überlegungen zur Teilnahme oder zum Rücktritt von der Prüfung unter diesen Bedingungen anzustellen. Es bestehen Hygienekonzepte für die Prüfungsdurchführung, die die Sicherheit der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen so-wie der Aufsichtsführenden gewährleisten sollen. Das persönliche Risiko einer Prüfungsteilnahme ist somit im Gegensatz zum Prüfungstermin Frühjahr 2020 abwägbar.“

  • Zulassung zum Prüfungstermin Herbst 2020 trotz fehlender Zulassungsvoraussetzung: „Sofern aufgrund der COVID-19-Pandemie ein Erwerb von noch fehlenden Zulassungsvoraussetzungen im Wintersemester 2019/2020 oder im Sommersemester 2020 nicht möglich war, weil z. B. keine Kurse, Modul- oder sportpraktische bzw. mündlich-theoretische Prüfungen oder Praktika abgehalten wurden, wird dennoch eine Zulassung zum Prüfungstermin Herbst 2020 und eine Prüfungsteilnahme ermöglicht, um Studienzeitverlängerungen der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen und mögliche Härten zu vermeiden. Die schriftliche Hausarbeit wird von dieser Regelung ausgenommen, da diese vor Beginn des letzten Studiensemesters angefertigt und abgegeben werden müssen. Zum Ausgleich eventueller Nach-teile bei der Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit während des Wintersemesters 2019/2020 wird auf organisatorischer Ebene eine Verlängerung des Abgabezeitraumes eingeräumt.“

Unsere Stellungnahme

Grundsätzlich begrüßt der BLLV die getroffenen Maßnahmen, insbesondere die Berücksichtigung der Besonderheiten der eingeschränkten Möglichkeiten der Leistungserbringung vor allem in praktischen Modulen und der damit verbundenen Konsequenzen (Höchststudiendauer). Hier gilt es im Einzelfall (v.a. Sport), ggf. im Rahmen von Härtefallanträgen, zu beachten, dass manche Module jahreszeitbedingt nur jährlich angeboten werden.


Ferner unterstützt der BLLV die Ausweitung des Freiversuchs auch für den Prüfungstermin Herbst 2020 sowie die erweiterte Möglichkeit des Rücktritts. Die Regelungen für die TeilnehmerInnen des Prüfungstermins Frühjahr 2020 sind komplex formuliert, jedoch nachvollziehbar. Hier bittet der BLLV um eine konsequente und direkte Kommunikation mit den Betroffenen.

Generell würden wir uns eine allgemein gültigere Fassung des § 124 wünschen, da nicht absehbar ist, ob nicht noch weitere Jahrgänge betroffen sind.

Ganz allgemein möchten wir jedoch Folgendes feststellen: Die Chancengleichheit im Staatsexamen muss auch unter schwierigen Bedingungen gewährleistet werden. Die Änderungen geben Lehramtsstudierenden mehr Sicherheit und Flexibilität.

Die Covid-19 Pandemie zeigte jedoch sehr deutlich, wie starr und wenig flexibel die Abläufe des Ersten Staatsexamens sind und welch organisatorischer Aufwand geleistet werden muss, um die Störungen im Ablauf zu beheben. Langfristig wünscht sich der BLLV dringend eine Diskussion über eine Modernisierung des Ersten Staatsexamens.