Corona Examen
Neuer Entwurf vom 03.11.20

Aktuelle Änderung der LPO I

Während der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an öffentlichen Schulen kann es zu Mängeln im Prüfungsverfahren kommen. Einen solchen Verfahrensmangel kann beispielsweise der Verlust von Prüfungsarbeiten einzelner Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen darstellen. Die Lehramtsprüfungsordnung I sieht bei Mängeln im Prüfungsverfahren bislang nur die Möglichkeit vor, den mit Mängeln behafteten Prüfungsteil zu wiederholen. Um zukünftig auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles individueller reagieren zu können und besondere Härten zu vermeiden, soll den Prüfungsteilnehmenden, die von einem Mangel im Prüfungsverfahren betroffen sind, ein Antragsrecht eingeräumt werden, dass die Wiederholung der betroffenen Prüfungsteile in Fällen besonderer Härte erlassen werden kann.

Anlässlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Einschränkungen bei der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (z. B. Ableistung von verpflichtenden Praktika, Ablegung von universitären Modulleistungen) wurden mit Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I vom 14. August 2020 (GVBl. S 545) zum Prüfungstermin Herbst 2020 Sonderregelungen zur vorbehaltlichen Zulassung geschaffen. Wegen der weiterhin aufgrund der Corona-Pandemie in Einzelfällen bestehenden Einschränkungen sollen diese Sonderregelungen aus Gründen der Gleichbehandlung auf Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zum Prüfungstermin Frühjahr 2021 übertragen werden.

Hier haben wir für Dich die wichtigsten Punkte zusammengefasst. Wir empfehlen jedoch das Lesen des ganzen Entwurfs, um Missinterpretationen zu vermeiden. Bitte beachte außerdem, dass es sich hier um einen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I handelt. Dieser muss noch durch die zuständigen Gremien zur Abstimmung, bevor er seine Gültigkeit erfährt.

  • Erlass der Wiederholung von betroffenen Prüfungsteilen bei Mängeln im Prüfungsverfahren in Fällen besonderer Härte: Die Lehramtsprüfungsordnung I sieht bei Mängeln im Prüfungsverfahren, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, bislang nur die Möglichkeit zur Wieder-holung des betroffenen Prüfungsteils vor (vgl. § 19 Abs. 3 bisherige Fassung).
    Diese gesetzgeberische Wertung ist Ausfluss des Grundsatzes der Chancengleich-heit. Das Prüfungsergebnis soll für alle Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteil-nehmer aus Prüfungsteilen ermittelt werden, die nicht mit erheblichen Verfahrens-mängeln belastet sind. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung der Wiederholung des betroffenen Prüfungsteils der Regelfall. Im Falle der schriftlichen Prüfung ist dann die betroffene Einzelprüfung zu wiederholen. Um einen möglichst einheitlichen Vergleichsmaßstab mit anderen Prüflingen sicherzustellen, erfolgt eine solche Wie-derholung üblicherweise zum nächstmöglichen regulären Prüfungstermin.
    In der Prüfungspraxis kommt es jedoch mitunter zu Fallgestaltungen, in denen den Prüflingen eine Wiederholung - insbesondere ein Zuwarten auf den nächsten schriftli-chen Prüfungstermin - nicht zumutbar ist. Ein weiteres Zuwarten auf den nächsten Prüfungstermin könnte einen späteren Eintritt in den Vorbereitungsdienst oder Be-rufseintritt des bzw. der Betroffenen sowie mitunter finanzielle Folgen nach sich zie-hen. Würde in allen denkbaren Fallkonstellationen die "Wiederholungslast" den Prü-fungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen aufgebürdet, obwohl diese im Regel-fall am Verfahrensmangel kein Verschulden trifft, so erschiene dies unbillig.
    Um im Einzelfall derartige besondere Härten zu vermeiden, kann Prüfungsteilneh-mern und Prüfungsteilnehmerinnen durch die Neuregelung in § 19 Abs. 3 Satz 2 auf Antrag die Wiederholung von Einzelprüfungen erlassen werden.
     
  • Zulassung zum Prüfungstermin Frühjahr 2021 trotz fehlender Zulassungsvoraussetzung: Sofern aufgrund der COVID-19-Pandemie ein Erwerb von noch fehlenden Zulassungsvoraussetzungen im Wintersemester 2019/2020 oder im Sommersemester 2020 nicht möglich war, weil z. B. keine Kurse, Modul- oder sportpraktische bzw. mündlich-theoretische Prüfungen oder Praktika abgehalten wurden, wurde mit der Neuregelung von § 124 Abs. 5 mit Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I vom 14. August 2020 (GVBl. S 545) eine Zulassung zum Prüfungstermin Herbst 2020 und eine Prüfungsteilnahme ermöglicht, um Studienzeitverlängerungen der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen und mögliche Härten zu vermeiden. Nachdem die Corona-bedingten Einschränkungen beim Erwerb von Zulassungsvoraussetzungen in Einzelfällen auch im Wintersemester 2020/2021 fortdauern, wird der Anwendungsbereich aus Gründen der Gleichbehandlung auf den Prüfungstermin Frühjahr 2021 erweitert.

Unsere Stellungnahme

Grundsätzlich begrüßt der BLLV die getroffenen Maßnahmen, insbesondere die Möglichkeit, dass bei Mängeln im Prüfungsverfahren in Fällen besonderer Härte die Wiederholung der betroffenen Prüfungsteile erlassen werden kann. Hier bittet der BLLV aber um eine transparentere Darstellung dieser Fälle. Zudem wären weitere Regelungen angebracht, da auch Studierende, die keinen Fall besonderer Härte vorweisen können, massiv durch solche Mängel im Prüfungsverfahren eingeschränkt werden.

Des Weiteren besteht dringender Änderungsbedarf in der Digitalisierung der Staatsexamensprüfungen. Durch Sicherheitskopien könnte die Notwendigkeit für obige Fälle reduziert werden und das Problem von Mängeln im Prüfungsverfahren nachhaltiger gelöst werden.

Ferner unterstützt der BLLV die Übertragung der Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I vom 14. August auf den Prüfungstermin Frühjahr 2021. Die Einschränkungen beim Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen stellen allerdings keine Einzelfälle dar. Viele Kurse, die Studierende benötigen, um zum Staatsexamen zugelassen zu werden, konnten aufgrund der Pandemie gar nicht oder nur mit geringer Teilnehmerzahl stattfinden. Gerade praktische Kurse in Kunst, Musik oder Sport sind hiervon betroffen. Der BLLV würde sich deshalb hier eine langfristige Lösung wünschen, denn auch Studierende kommender Staatsexamensjahrgänge werden von diesen Engpässen betroffen sein.

 

Des Weiteren besteht dringender Änderungsbedarf in der Digitalisierung der Staatsexamensprüfungen. Durch Sicherheitskopien könnte die Notwendigkeit für obige Fälle reduziert werden und das Problem von Mängeln im Prüfungsverfahren nachhaltiger gelöst werden.

 

Ferner unterstützt der BLLV die Übertragung der Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I vom 14. August auf den Prüfungstermin Frühjahr 2021. Die Einschränkungen beim Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen stellen allerdings keine Einzelfälle dar. Viele Kurse, die Studierende benötigen um zum Staatsexamen zugelassen zu werden konnten aufgrund der Pandemie gar nicht oder nur mit geringer Teilnehmerzahl stattfinden. Gerade praktische Kurse in Kunst, Musik oder Sport sind hiervon betroffen. Der BLLV würde sich deshalb hier eine langfristige Lösung wünschen, denn auch Studierende kommender Staatsexamensjahrgänge werden von diesen Engpässen betroffen sein.

Zudem möchte der BLLV darauf aufmerksam machen, dass sich die derzeitige Situation kaum von der zu den Prüfungszeiten des Frühjahrs und Herbst 2020 Examen unterscheidet. Aus diesem Grund wäre eine Ausweitung des kompletten §124 auf Frühjahr 2021 angebracht und nicht nur des Absatz 5. Ein Freiversuch bei erstmaliger Ablegung sowie eine zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit würden den betroffenen Studierenden mehr Chancengleichheit gewährleisten und die extremen Einschränkungen, die auch sie erfahren haben, anerkennen.

Die Vorbereitung auf das Staatsexamen ist unter normalen Umständen schon eine Herausforderung. Während einer Pandemie, in der Examensvorbereitungskurse wenn überhaupt nur online abgehalten werden können, Lerngruppentreffen zum Austausch nur virtuell  möglich sind und es extreme Einschränkungen beim Zugang zu Fachliteratur gibt, sind diese Änderungen dringend nötig, damit die Chancengleichheit im Staatsexamen auch unter schwierigen Bedingungen gewährleistet werden kann.

Die Covid-19 Pandemie zeigt sehr deutlich, wie starr und wenig flexibel die Abläufe des Ersten Staatsexamens sind und welch organisatorischer Aufwand geleistet werden muss, um die Störungen im Ablauf zu beheben. Langfristig wünscht sich der BLLV dringend eine Diskussion über eine Modernisierung des Ersten Staatsexamens.